Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Firma Baier Bürosysteme GmbH, Bayreuth
Die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma Baier Bürosysteme GmbH, Bayreuth - im folgenden Firma Baier genannt - gelten für alle mit der Firma Baier abgeschlossenen Rechtsgeschäfte, selbst wenn der Kunde eigene allgemeine Geschäftsbedingungen mitgeteilt hat. Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf seine eigenen allgemeinen Geschäftsbedingungen wird hiermit widersprochen. Auch gelten die Bedingungen der Firma Baier für alle Folgegeschäfte selbst dann, wenn bei deren Abschluss nicht nochmals darauf hingewiesen wird.
Erster Teil - Hardware und Software
§ 1 Vertragsabschluss
(1) Angebote der Firma Baier sind - insbesondere bezüglich der Preisangabe - freibleibend und unverbindlich.
(2) Der Firma Baier direkt oder durch Verkäufer der Firma Baier zugeleitete Aufträge werden erst durch schriftliche Bestätigung der Firma Baier wirksam, spätestens jedoch 14 Tage nach Eingang bei der Firma Baier, es sei denn, innerhalb dieser Frist wird an den Kunden eine gegenteilige Mitteilung versandt. Telefonische Bestellungen von Kunden (z.B. Toner) werden mit Aufnahme der Bestellung bei der Firma Baier wirksam, ohne dass es einer Bestätigung des Auftrags bedarf. Bei einem Bestellwert über 250 Euro kann die Firma Baier eine schriftliche Bestätigung versenden.
(3) Die vorherige Auslieferung der Ware gilt nicht als Bestätigung.
(4) Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen abgegebener Aufträge, dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen oder eines Vertrages sind nur wirksam, wenn dies durch die Firma Baier schriftlich bestätigt wird.
(5) Erfüllt ein Kunde den Vertrag nicht, ist die Firma Baier berechtigt, von ihm eine Vertragsstrafe in Höhe von 30 % des Vertragswertes zu verlangen. Daneben bleibt die Geltendmachung weiterer Schadensersatzansprüche ausdrücklich vorbehalten.
§ 2 Verträge als Kaufverträge
Verträge über Hardware und Standartsoftware sind Kaufverträge. Die Verpflichtungen der Firma Baier und die des Kunden ergeben sich ausschließlich aus den folgenden Bestimmungen, für den Kunden insbesondere die Zahlungsverpflichtung aus § 6 Ziffer (2) und (3) und die Verpflichtung aus § 8 Ziffer (2). Etwaige Finanzierungsvereinbarungen des Kunden mit einem Kreditinstitut oder einer Leasing-Gesellschaft berühren den Kaufvertrag mit der Firma Baier und die darin vereinbarten Zahlungsbedingungen nicht.
§ 3 Preise - Preisänderung - Mehrwertsteuer
(1) Alle genannten Preise sind Nettopreise ohne Mehrwertsteuer. Der Kunde hat zusätzlich die anfallende Mehrwertsteuer - gleichgültig ob Haupt- oder Nebenforderung - in ihrer jeweiligen gesetzlichen Höhe zu tragen.
(2) Die Preise verstehen sich einschließlich Verpackung und frachtfrei Bestimmungsbahnhof (ausgenommen Flächenfracht).
(3) Für die Lieferung von Ersatzteilen und Zubehör, bei denen der Gesamtwert der Lieferung unter 100 Euro beträgt, hat der Kunde die Kosten für Verpackung und Fracht - bzw. Versandkosten - selbst zu tragen. Die Firma Baier ist berechtigt, die Art des Versandes eigenmächtig zu bestimmen.
(4) Bei Gebrauchtmaschinen verstehen sich die Preise ab Verkaufsstelle. Frachtkosten gehen zu Lasten des Kunden.
(5) Der bei Vertragsabschluss angegebene Preis ist ein Festpreis, solange die Lieferung oder die Bereitstellung der Ware innerhalb von 8 Wochen nach dem Vertragsschluss erfolgt oder erfolgen soll. Für Lieferungen und Teillieferungen, die nicht innerhalb von 8 Wochen erfolgen, gilt bei IT-Komponenten anstelle des vereinbarten Preises der höhere aktuelle Tagespreis, bei sonstigen Lieferungen der gültige Verkaufspreis der Firma Baier.
§ 4 Lieferzeiten
(1) In allen Fällen ist die richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung der Firma Baier vorbehalten. Die Firma Baier wird den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit des Liefergegenstandes informieren und im Falle des Rücktritts die entsprechende Gegenleistung dem Kunden unverzüglich erstatten.
(2) Innerhalb des vereinbarten Lieferzeitraumes erfolgt die Lieferung nach Wahl der Firma Baier. In Fällen höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände, z.B. Streik oder Aussperrung, die bei der Firma Baier als Verkäufer, bei Vorlieferanten des Verkäufers oder bei den durch den Verkäufer eingesetzten Dritten eintreten und die Lieferung unmöglich machen oder unzumutbar erschweren ist die Firma Baier für die Dauer der Behinderung und deren Nachwirkungen von der Lieferpflicht entbunden, und zwar auch dann, wenn sie während des Lieferverzugs eintreten. Auf vorgenannte Umstände beruft sich die Firma Baier jedoch nur in den Fällen, in welchen der Kunde von ihrem Eintritt nach Kenntniserlangung unverzüglich benachrichtigt wurde.
(3) Lieferverzug tritt bei Überschreitung der verbindlichen Lieferfristen bei der Firma Baier erst dann ein, wenn eine nach Ablauf der Lieferzeit durch den Kunde gesetzte angemessene Nachfrist verstrichen ist, es sei denn, dass ausdrücklich der Fixcharakter des Geschäftes vereinbart war. Die vom Kunden zu setzende Nachfrist beläuft sich auf mindestens 2 Wochen ab Eingang der Nachfristsetzung bei der Firma Baier.
(4) Die Firma Baier ist zur Teillieferung und Teilleistung berechtigt.
(5) Im übrigen haftet die Firma Baier für die Verzögerung der Lieferung und für deren Unmöglichkeit nur insoweit als ihr Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt wird. Die Haftung der Firma Baier ist in Fällen grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.
§ 5 Versand
(1) Die Gefahr geht mit der Übergabe der Ware an den Spediteur oder einen sonstigen Transportbeauftragten auf den Kunden über, bei Ausführung des Transports durch die Firma Baier mit der Übernahme durch das Transportfahrzeug.
(2) Bei Ankunft der Sendung hat der Kunde diese auf Transportschäden unverzüglich zu untersuchen und etwaige Schäden oder den Verlust festzustellen und der Firma Baier sofort Mitteilung darüber zu machen und zwar mittels Übersendung einer schriftlichen Tatbestandsmeldung durch den Spediteur oder einer eidesstattlichen Versicherung über den entsprechenden Schaden, die zuvor von zwei Zeugen und vom Kunden unterschrieben sein muss.
§ 6 Zahlungen
(1) Verkaufspersonal und technisches Personal sind zum Inkasso in bar nicht berechtigt, ausgenommen sind Beträge bis zu 500 Euro gegen Aushändigung einer Barverkaufsquittung. Im übrigen können Zahlungen zum Zwecke der Erfüllung von Forderungen der Firma Baier nur unmittelbar an die Firma Baier oder an ein von ihr angegebenes Bank- oder Postscheckkonto erfolgen.
(2) Bei Lieferung von Hardware, sind Zahlungen innerhalb von 30 Tagen netto zu leisten. Bei Zahlung innerhalb von 8 Tagen ab Rechnungsdatum kann 2 % Skonto in Abzug gebracht werden. Zahlungen für Gebrauchtmaschinen sind sofort netto Kasse bar zu leisten. Software sowie Dienstleistungen sind in voller Höhe - ohne Skonto - zu bezahlen. Die Geltendmachung der Einrede des nicht oder teilweise nichterfüllten Vertrages, von Zurückbehaltungsrechten oder der Aufrechnung mit Gegenforderungen, soweit diese nicht unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind, oder andere Abzüge als die Vorgenannten, sind unzulässig. Die Ablehnung von Wechseln oder Schecks behält die Firma Baier sich ausdrücklich vor, die Annahme erfolgt stets nur zahlungshalber. Diskont- und Wechselspesen sind vom Kunden zu tragen und sofort zu entrichten.
(3) In Abweichung von den Bestimmungen der §§ 366, 367 BGB und etwaigen Anweisungen des Kunden ist die Firma Baier berechtigt festzustellen und festzulegen, welche Forderungen durch die Zahlungen des Kunden erfüllt sind.
(4) Kommt der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach, so ist die Firma Baier berechtigt, Zinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz ab Verzugseintritt (30 Tage nach Rechnungsdatum) zu verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Zinsen sind sofort fällig.
(5) Ohne Rücksicht auf die vereinbarte Zahlungsweise kann die Firma Baier Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen für ihre Forderungen verlangen, wenn sich die Vermögensverhältnisse des Kunden nach Vertragsschluss wesentlich verschlechtern oder sich begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Zahlungswilligkeit des Kunden ergeben oder der Kunde mit seiner Zahlung ganz oder teilweise in Rückstand gerät. Verweigert der Kunde die Vorauszahlung oder die Sicherheitsleistung, so ist die Firma Baier berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, alle weiteren Lieferungen einzustellen und Ersatz der bisherigen Aufwendungen zu verlangen. Darüber hinaus ist sie bei Vorliegen der in Satz 1 genannten Umstände berechtigt, vereinbarte Zahlungsziele für bereits gelieferte Waren zu widerrufen.
(6) Die vorstehende Regelung gilt auch für Teilzahlungsverkäufe, wenn der Kunde mit mindestens 2 aufeinanderfolgenden Raten ganz oder teilweise in Verzug ist und dieser Betrag mindestens den 10. Teil des Verkaufspreises ausmacht.
§ 7 Verjährung
(1) Soweit eine gebrauchte Sache Liefergegenstand ist, beträgt die Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche wegen Mängeln – gleich aus welchem Rechtsgrund – 6 Monate, für sonstige Ansprüche und Rechte wegen Mängeln 1 Jahr.
(2) Soweit eine neue Sache Liefergegenstand ist, beträgt die Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche wegen Mängeln – gleich aus welchem Rechtsgrund – 1 Jahr.
(3) Die Verjährungsfristen nach Abs. (1) und (2) gelten auch für sonstige Schadensersatzansprüche gegen die Firma Baier, unabhängig von deren Rechtsgrundlage. Sie gelten auch, soweit die Ansprüche mit einem Mangel nicht im Zusammenhang stehen.
(4) Die vorstehenden Verjährungsfristen gelten mit folgender Maßgabe:
a) Die Verjährungsfristen gelten generell nicht im Falle des Vorsatzes;
b) Die Verjährungsfristen der Absätze (1) und (2) gelten im übrigen auch nicht, wenn die Firma Baier den Mangel arglistig verschwiegen hat oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen hat. Hat sie einen Mangel arglistig verschwiegen, so gelten anstelle der in den Absätzen (1) bis (2) genannten Fristen die anwendbaren Fristen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB bzw. Nr. 3 unter Ausschluss der Fristverlängerung bei Arglist gemäß § 438 Abs. 3 BGB, soweit kein anderer Ausnahmefall nach diesem Absatz (4) vorliegt.
c) Die Verjährungsfristen gelten für Schadensersatzansprüche des weiteren nicht in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Freiheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
(5) Die Verjährungsfrist beginnt bei allen Schadensersatzansprüchen mit der Ablieferung.
(6) Soweit in dieser Bestimmung von Schadensersatzansprüchen gesprochen wird, werden auch Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen erfasst.
(7) Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen unberührt.
(8) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
§ 8 Garantie – Gewährleistung – Haftung
(1) Der Kunde ist verpflichtet, die Ware sofort nach der Lieferung eingehend auf Mängel, Warenart und Menge hin zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind innerhalb von 8 Tagen nach Eintreffen der Ware schriftlich oder per Telefax zu rügen. Versteckte Mängel sind unverzüglich nach deren Entdeckung in gleicher Weise zu rügen. Die Verletzung entsprechender Verpflichtungen durch den Kunden führt im Falle seiner Kaufmannseigenschaft bei diesem zum Verlust der Gewährleistungsrechte.
(2) Im Falle einer berechtigten und rechtzeitigen Mängelrüge beschränkt sich das Recht des Kunden nach der Wahl der Firma Baier auf einen Anspruch auf Nachlieferung oder Nachbesserung. Lehnt die Firma Baier Nacherfüllung ab oder schlagen drei Nachlieferungs- oder Nachbesserungsversuche binnen einer angemessenen Frist fehl, so kann der Kunde Minderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Zur Vornahme der Nacherfüllung hat der Kunde der Firma Baier die erforderliche Zeit und die Gelegenheit unentgeltlich zu gewähren und im Rahmen des Zumutbaren auch notwendig werdende Hilfskräfte und Vorrichtungen zur Verfügung zu stellen.
(3) Zusätzlich ist der Kunde verpflichtet, in eigener Verantwortung täglich eine Datensicherung vorzunehmen. Wird dies nicht ordnungsgemäß durchgeführt und entstehen hierdurch Schäden (z. B. aufgrund eines Defekts an elektronischen Bauteilen) ist eine Haftung der Firma Baier hierfür ausgeschlossen.
(4) Die Gewährleistung für Software ist grundsätzlich ausgeschlossen, wenn diesbezüglich ein Garantieanspruch der Firma Baier gegen den Hersteller besteht und dieser an den Kunden abgetreten wird. Die Abtretung dieser Ansprüche wird hiermit vereinbart. Dies gilt ebenfalls für den Fall, dass die Hardware wegen fehlerhafter Software nicht funktioniert.
(5) Falls mangels abtretbarem Anspruch gegen den Hersteller eine Gewährleistung der Firma Baier für Software besteht, wird die Funktionsfähigkeit des Programms entsprechend der Dokumentation gewährleistet. Sollten die Programme innerhalb des definierten Programminhalts im Zeitpunkt der Übergabe Programmfehler zeigen, so werden die Programme von der Firma Baier innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten richtiggestellt. Im Übrigen gilt § 8 Ziffer (3).
(6) Jegliche Gewährleistungsansprüche entfallen, wenn der Kunde ohne die schriftliche Zustimmung der Firma Baier selbst oder durch Dritte unsachgemäße bzw. nicht fachgerechte Reparaturen oder Änderungen an der gelieferten Ware vornimmt, soweit nicht ein Zusammenhang zwischen diesen Maßnahmen und dem gerügten Mangel ausgeschlossen ist.
(7) Garantieleistungen des Herstellers, die nach dessen besonderen Garantiebedingungen über die gesetzliche Gewährleistung hinaus zugesagt sind, werden durch die Firma Baier lediglich vermittelt. Dabei entstehende Kosten sind zunächst vom Kunden der Firma Baier zu vergüten.
(8) Schadensersatzansprüche des Kunden gleich welcher Art und auf welchem Rechtsgrund basierend sind ausgeschlossen, soweit die Firma Baier nicht für Eigenschaften der Ware eine Garantie übernommen hat oder der Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Firma Baier, ihren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen herbeigeführt wurde oder auf einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch sie basiert. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch, wie auch die Haftung in Fällen grober Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, sofern nicht wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.
(9) Die Haftung für Schäden durch den Liefergegenstand an Rechtsgütern des Kunden, z. B. Schäden an anderen Sachen, ist ganz ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. (10) In Fällen der Verantwortlichkeit aus Produkthaftung sind etwaige Regressansprüche anderer Verpflichteter gegen die Firma Baier nach § 5 Produkthaftungsgesetz oder §§ 840, 426 BGB ausgeschlossen.
§ 9 Eigentumsvorbehalt
(1) Die Firma Baier behält sich das Eigentum an den von ihr gelieferten Waren bis zur völligen Zahlung des Preises unter Abdeckung aller sonstigen Verbindlichkeiten des Kunden vor; bei mehreren Verträgen bis zur restlosen Erfüllung der Verpflichtung des Kunden aus sämtlichen Verträgen. Bis zur Erfüllung sämtlicher der Firma Baier gegenüber dem Kunden zustehenden Ansprüche darf dieser vorbehaltlich des § 9 Ziffer (4) über die gelieferte Ware nicht verfügen.
(2) Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, so ist die Firma Baier berechtigt, die Herausgabe der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren zu verlangen, ohne dass darin - sofern nicht ein Verbraucherkredit vorliegt - ein Rücktritt vom Vertrag vorliegt. Die Rücknahme erfolgt lediglich zur Sicherung der Ansprüche der Firma Baier. Der Kunde bleibt weiterhin zur Erfüllung des Vertrages verpflichtet, es sei denn ein Rücktritt wird ausdrücklich erklärt.
(3) Der Kunde ist verpflichtet, die Firma Baier von Zugriffen Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren unverzüglich in Kenntnis zu setzen und die Firma Baier bei der Wahrung ihrer Interessen in jeder Weise zu unterstützen. Dazu ist erforderlich, dass er bei einer evtl. Zwangsvollstreckung gegenüber jedem Dritten bzw. den Vollstreckungsbeamten darauf hinweist, dass der gepfändete Gegenstand im Eigentum der Firma Baier steht und dies unter gleichzeitiger Übersendung des Pfandprotokolls schriftlich bestätigt. Sollten durch den Zugriff Dritter Schäden an den Gegenständen, die im Eigentum der Firma Baier stehen, eintreten, so hat der Kunde diese, sowie alle Kosten, die durch die Intervention der Firma Baier entstehen können, zu ersetzen.
(4) Ist der Kunde Fachhändler und erwirbt er Waren zur Weiterveräußerung, so tritt er hiermit die für ihn aus der Veräußerung gegen seinen Abnehmer entstehenden Forderungen in voller Höhe mit allen Nebenrechten im Voraus an die Firma Baier ab. Infolgedessen ist bis zur Erfüllung sämtlicher der Firma Baier gegen den Kunden zustehender Ansprüche eine Verpfändung oder Abtretung dieser Forderungen unzulässig. Der Kunde ist berechtigt, die Forderung aus dem Weiterverkauf der von der Firma Baier gelieferten Waren einzuziehen, hat aber den Erlös an die Firma Baier abzuführen. Gleichzeitig ist Firma Baier berechtigt, jederzeit die Abtretung offenzulegen und Zahlung durch den Abnehmer an Firma Baier zu verlangen. Firma Baier ist jederzeit berechtigt, die Ermächtigung zur Weiterveräußerung zu widerrufen.
Zweiter Teil - Full-Service/All-In-Service/Stundenkonto
§ 10 Full-Service-Vertrag
(1) Firma Baier übernimmt bei entsprechender Vereinbarung den Full-Service für Hardware und EDV-Anlagen. Gegenstand des Full-Service ist
(a) Beseitigung aller Funktionsstörungen
(b) Inspektion auf Anforderung des Kunden
(c) Lieferung und Einbau von Ersatzteilen oder Austauschgruppen, soweit sie zur Beseitigung von Funktionsstörungen notwendig sind. Ausgetauschte Teile und Gruppen gehen in das Eigentum der Firma Baier über.
(2) Die Beseitigung von Störungen und Schäden an den Maschinen und Ausstattungen, die infolge von unsachgemäßer Behandlung durch den Kunden, Einwirkung Dritter oder höherer Gewalt verursacht sind, ist nicht Gegenstand des Vertrags. Das gleiche gilt für Schäden und Störungen, die durch Umweltbedingungen am Ausstellungsort, durch eine Stromversorgungsanlage, benutztes Zubehör oder angeschlossene Geräte verursacht werden, soweit diese nicht den technischen Spezifikationen der Firma Baier entsprechen.
(3) Im Full-Service ist die Lieferung der zum Betrieb der Maschine benötigten Hilfsmittel, also Verbrauchsmaterial wie Farbbänder, Papierrollen, Kabel, Datenträger, Schutzhauben usw. sowie Verschleißteile nicht inbegriffen.
§ 11 Preis
(1) Der Servicepreis ergibt sich aus der jeweils zum Vertragsschluss gültigen, abänderbaren Full-Service-Preisliste der Firma Baier und bezieht sich nur auf Einschichtbetrieb. Für Mehrschichtbetrieb gilt eine gesonderte Preisliste zum Vertragsschluss. Für Bereitschaftsdienst ist ein gesonderter Vertrag abzuschließen. Der Jahrespreis für den Full-Service wird am Jahresanfang oder beim späteren Vertragsbeginn mit dem anteiligen Jahrespreis für den Rest des Kalenderjahres in Rechnung gestellt und ist nach Erhalt der Rechnung ohne jeden Abzug sofort zur Zahlung fällig. Die Firma Baier ist berechtigt, diesen Preis jährlich mindestens einmal anzupassen.
(2) Die Mehrwertsteuer wird in ihrer jeweiligen gesetzlichen Höhe zusätzlich berechnet.
(3) Generalüberholungen, die auf Hinweis der Firma Baier durchzuführen sind, werden nach der jeweils gültigen Preisliste gesondert zusätzlich zu § 11 Ziffer (1) und (2) in Rechnung gestellt. Auf die Gesamtkosten dieser Generalüberholung, Arbeitszeit, Ersatzteile und -gruppen gewährt Firma Baier einen Nachlass.
§ 12 All-In-Wartungsvertrag
(1) Bei entsprechender Vereinbarung übernimmt die Firma Baier einen All-In-Wartungsvertrag für Kopiersysteme.
(2) Der All-In-Wartungsvertrag beinhaltet alle Kosten der Wartung mit Ausnahme der Kosten für bedruckbares Material (z.B. Papier und Folien) sowie Klammern.
(3) Für den All-In-Wartungsvertrag ist ein Jahrespreis im Voraus zu zahlen. Die Firma Baier ist berechtigt, diesen Preis jährlich mindestens einmal anzupassen. Im übrigen gelten § 10 und 11 entsprechend.
§ 13 Stundenkonto
(1) Bei entsprechender Vereinbarung kann der Kunde der Firma Baier bereits im Voraus eine bestimmte Anzahl an Arbeitsstunden auf einem Stundenkonto zahlen.
(2) Der Kunde kann ausschließlich dann von diesem Vertrag zurücktreten, wenn von der Firma Baier eine schwerwiegende Pflichtverletzung zu vertreten ist. Im Falle von Mängeln verbleibt es bei den gesetzlichen Bestimmungen.
§ 14 Arbeitszeit
Die vereinbarten Leistungen werden während der bei der Firma Baier üblichen Arbeitszeit erbracht. Für die Inanspruchnahme von Kundendienstleistungen außerhalb dieser Zeit ist eine Zusatzvereinbarung zu treffen.
§ 15 Haftung und Gewährleistung
Soweit Schadensansprüche jeglicher Art nicht auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verursachung durch die Firma Baier, ihre gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, sind sie ausgeschlossen. Der Kunde wird verpflichtet, täglich eine vollständige Datensicherung in eigener Verantwortung durchzuführen. Wird dies nicht ordnungsgemäß durchgeführt und entstehen dadurch Schäden (Z. B. aufgrund eines Defekts an elektronischen Bauteilen), ist eine Haftung der Firma Baier hierfür ausgeschlossen.
§ 16 Austausch von Maschinen, Durchführung von Vertragshändler
(1) Im Falle des Austausches oder der Erweiterung, insbesondere bei Inzahlungnahme von Maschinen oder Ausstattungen, die Gegenstand dieses Vertrages sind, gegen andere Firma Baier Maschinen oder Ausstattungen der Firma Baier, treten die neuen Maschinen und/oder Ausstattungen unter Berücksichtigung sich ergebender Preisdifferenzen an die Stelle der bisherigen.
(2) Firma Baier ist berechtigt, den Full-Service gemäß den Bedingungen dieses Vertrages durch Vertragshändler der Firma Baier durchzuführen und berechnen zu lassen.
§ 17 Beginn und Dauer des Vertrags
Sämtliche Vertrage gemäß §§ 10 ff dieser AGB gelten vom vereinbarten Datum bis zum Ende des Kalenderjahres. Sie verlängern sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn sie nicht 3 Monate vor Ablauf schriftlich gekündigt werden.
§ 18 Bereitstellung von Räumen durch den Kunden
Auf Verlangen des Servicepersonals hat der Kunde auf eigene Kosten ausreichend Raum zur Unterbringung von Servicematerial und Ersatzteilen sowie zur Benutzung durch Servicepersonal der Firma Baier zur Verfügung zu stellen. Der Kunde gewährt dem Servicepersonal ungehinderten Zutritt zu den Maschinen und Ausstattungen und räumt ihm die erforderliche Maschinenzeit für den Servicedienst ein.
§ 19 Sonstiges
Im Rahmen der Verträge gem. §§ 10 ff dieser AGB gelten die Regelungen des § 8 entsprechend.
§ 20 Erfüllungsort - Gerichtsstand - Teilunwirksamkeit
(1) Erfüllungsort ist Bayreuth. Soweit der Kunde Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechliches Sondervermögen ist, wird für etwaige Streitigkeiten aus den Verträgen oder damit im Zusammenhang stehenden Rechtsbeziehungen für beide Teile nach Wahl der Firma Baier das Amts- oder Landgericht Bayreuth als Gerichtsstand vereinbart. Das gleiche gilt, wenn im Zeitpunkt der Klageeerhebung der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthaltsort des Kunden unbekannt ist. In allen Fällen wird für das gerichtliche Mahnverfahren die Zuständigkeit des Amtsgerichts Coburg als zentrales Mahngericht in Bayern vereinbart.
(2) Im Falle der Unwirksamkeit einzelner vorstehender Bestimmungen bleibt die Wirksamkeit der übrigen Klauseln unberührt. An die Stelle unwirksamer Klauseln tritt die Regelung, die die Parteien bei sachgerechter Abwägung der beiderseitigen Interessen gewählt hätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit der Klauseln bewusst gewesen wäre.
(3) Die den einzelnen Paragraphen vorgestellten Überschriften dienen nur der besseren Übersicht und haben keine materielle Bedeutung, insbesondere nicht die einer abschließenden Regelung.



